Verband Atouvents
Satzung

Satzung

Artikel 1 - Verband

Es wird zwischen den Mitgliedern der vorliegenden Satzung ein Verein gegründet, gemeinnützig, unterliegt dem Gesetz vom 1. Juli 1901 und das Dekret von 16 August 1901 für den Titel haben : ATOUVENTS.

Artikel 2 – Zweck des Vereins

Dieser Verein möchte unsere Leidenschaft teilen, das "Freizeitsegeln" auf bewohnbaren Segelbooten, sowie die Entdeckung unserer maritimen Umgebung mit dem Motorboot und machen Sie unser Angebot : "Freier Mann, immer wirst du das Meer schätzen".

Artikel 3 – Vereinssitz

Der Hauptsitz befindet sich in Marseillan
Es kann durch einfachen Beschluss des Amtes übertragen werden, Bestätigung durch die Generalversammlung ist erforderlich.

Artikel 4 – Zusammensetzung des Vereins

Der Verein besteht aus :
• Gründer : Sie sind diejenigen, die an der Satzung des Vereins mitgewirkt haben.
• Mitglieder von Amts wegen : Dies sind die Gründungsmitglieder und die beitragenden Mitglieder.
• Gönner- oder Spendermitglieder : sie sind Mitglieder, die dem Verein durch manuelle Spenden helfen.
• Ehrenmitglieder : das sind Personen, die dem Verein Dienstleistungen erbringen oder erbracht haben.
• Assoziierte Mitglieder : das sind Mitglieder, die nur gelegentlich an den Aktivitäten des Vereins teilnehmen.
• Aktive Mitglieder : dies sind Mitglieder, die effektiv an den Aktivitäten und der Führung des Vereins teilnehmen.

Artikel 5 – Aufnahme von Mitgliedern

Teil des Vereins sein, Sie müssen vom Amt genehmigt werden, der bei jeder seiner Sitzungen entscheidet, zu den eingereichten Zulassungsanträgen.

Artikel 6 - Die Mitglieder

Ehrenmitglieder, Gründer und Recht, sind beitragsfrei.
Gönnermitglieder sind Mitglieder, die den Verein durch Spenden oder Beitragsbeträge unterstützen, die höher sind als die der „aktiven“ Mitglieder

Mitglieder und Aktivmitglieder verpflichten sich zur Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrags von :
• Familie ……………… .50 € (5 maximale Leute)
• Individuell …………… 30 €

Die Höhe der Beiträge kann während der Generalversammlungen auf Antrag des Verwaltungsrats geändert werden.

Artikel 7- Mitgliedschaftsstreiks

Mitgliedschaft ist verloren :
Durch Rücktritt, der Tod, Delisting vom Vorstand wegen Nichtzahlung des Jahresbeitrages, oder aus schwerwiegenden Gründen, der Interessent wurde per Einschreiben eingeladen, vor der Geschäftsstelle zu erscheinen, um Erklärungen abzugeben.

Artikel 8 - Ressourcen

Zu den Ressourcen des Vereins gehören :
– die Höhe der Beiträge,
– staatliche Subventionen, Kommunen und öffentliche Einrichtungen,
– Spenden,
– der Erlös von außergewöhnlichen Events,
– alle gesetzlich zugelassenen Ressourcen.

Artikel 9 – Der Aufsichtsrat

Der Verein wird von einem Vorstand der 6 Mitglieder, gewählt für 3 Jahre durch die ordentliche Mitgliederversammlung unter den Mitgliedern. Mitglieder sind wieder wählbar.
Der Verwaltungsrat wird jedes Jahr während der ordentlichen Generalversammlung zu Dritteln erneuert, im ersten Jahr werden die ausscheidenden Mitglieder durch das Los bestimmt.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte ein Amt aus :
1 – ein Präsident
2 – Sekretär
3 – ein Schatzmeister
Im Urlaub, der Vorstand sieht vorläufig die Neubesetzung seiner Mitglieder vor. Ihre endgültige Ablösung erfolgt durch eine ordentliche Hauptversammlung.. Die Befugnisse der so gewählten Mitglieder erlöschen mit Ablauf der Amtszeit der abgelösten Mitglieder..

Artikel 10 – Vorstandssitzung

Der Vorstand tagt mindestens halbjährlich, auf Einberufung des Präsidenten oder auf Antrag der Hälfte seiner Mitglieder. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, im Falle des Teilens, die Stimme des Präsidenten ist entscheidend.
Jedes Vorstandsmitglied, das, ohne Entschuldigung an drei aufeinanderfolgenden Sitzungen nicht teilgenommen haben kann als Rücktritt betrachtet werden. Niemand kann dem Vorstand angehören, wenn er nicht volljährig ist.

Artikel 11 – Generalversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung umfasst alle Vereinsmitglieder, gleich welcher Eigenschaft sie angehören. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr im JUNI . statt.
Mindestens fünfzehn Tage vor dem festgelegten Termin, die Mitglieder des Vereins werden vom Sekretär einberufen. Die Tagesordnung ist auf der Ladung angegeben. Präsident, unterstützt von Ratsmitgliedern, leitet die Versammlung und erläutert die moralische Lage des Vereins. Der Schatzmeister berichtet über seine Geschäftsführung und legt die Bilanz der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vor.
Es geht weiter, nach Erschöpfung der Tagesordnung, die Neubesetzung ausgeschiedener Vorstandsmitglieder. Sollte nicht behandelt werden, während der Montage, dass die Tagesordnungspunkte.
Die Beschlussfähigkeit ist erreicht, wenn mindestens ein Zehntel der Eingeschriebenen erreicht ist.. Wenn dieses Quorum nicht erreicht wird, der Präsident beruft erneut eine ordentliche Generalversammlung ein, innerhalb von fünfzehn klaren Tagen, für deren Abhaltung die Beschlussfähigkeit nicht erforderlich ist. Die Mehrheit, Beschlüsse zur Abstimmung gestellt, wird von mindestens der Hälfte der anwesenden und vertretenen ordentlichen Mitglieder eingeholt.

Artikel 12 – Außerordentliche Generalversammlung

Wenn benötigt, oder auf Wunsch von der Hälfte plus einem der registrierten Mitglieder, Der Vorsitzende kann gemäß den in Artikel . vorgesehenen Formalitäten eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen 10.

Artikel 13 – Vorgehensregeln

Der Verwaltungsrat kann eine Geschäftsordnung erlassen, die dann von der Generalversammlung genehmigt wird. Diese mögliche Regelung soll die verschiedenen Punkte fixieren, die in der Satzung nicht vorgesehen sind, insbesondere solche, die die interne Verwaltung des Vereins betreffen.

Artikel 14 – Auflösung

Bei Auflösung durch mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung, von ihr werden ein oder mehrere Liquidatoren und ggf. das Vermögen bestellt, ist gemäß Artikel geerdet 9 des Gesetzes vom 1. Juli 1901 und das Dekret von 16 August 1901.

Marseillan die 04/08/2021

Präsident

Gérard SEREY